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An alle Jecken: Diese Marken existieren rund um die Karnevalszeit

2017-03-01 19:08:00 / Aus dem Netz / Kommentare 0
An alle Jecken: Diese Marken existieren rund um die Karnevalszeit
Sie gilt in vielen Teilen Deutschlands als die fünfte Jahreszeit und wird zelebriert, als gäbe es kein Morgen mehr: die Karnevalszeit. Neben Begriffen wie Oktoberfest, Black Friday und X-Mas sind auch Karnevalsbegriffe geschützt.
Auch bei Begriffen, die auf den ersten Blick harmlos erscheinen, kann es schnell Ärger geben. So fiel ein Händler aus allen Wolken, als er eine Abmahnung wegen der Verletzung der Wortmarke „Inbus“ erhielt. Auch „Black Friday“ führte im vergangenen Jahr zu Problemen. Immer öfter genießen scheinbar alltägliche Begriff markenrechtlichen Schutz.

Dabei können sich die Markeninhaber auf ihre eingetragene Marke berufen und abmahnen. Eine fahrlässige Verwendung von fremden Marken gibt es nicht. Man kann als Verwender für die unberechtigte Verwendung daher auch abgemahnt werden, wenn man unbewusst gehandelt hat.

Ausnahme: Händler dürfen den Markennamen verwenden, soweit sie die Artikel des Markeninhabers zulässigerweise verkaufen.
Karnevalsmarken

Die Kölner und Düsseldorfer Kanelvalsjecken schritten dabei besonders oft zur Tat und haben sich die Rechte an folgenden Marken deutschlandweit gesichert:

    Karneval (u. a. für Blumen und Pflanzen)
    Karnvela-Discount (u. a. für Karnevals- und Faschingskostüme, Perücken, Scherzartikel)
    World of Karneval (u. a. für Karnevals- und Faschingskostüme)
    111 % Düsseldorf, mi Häzz, minn Stadt, minn Karneval (u. a. für Bekleidungsstücke, CDs)
    Kölsche Jeck (u. a. für Bett- und Tischdecken)
    World Wide Jeck (u. a. für Bekleidungsstücke, Schuhe, Bier und Brauereiprodukte)
    social jeck - kunterbunt vernetzt (u. a. für Bekleidungsstücke, Spielzeug, Papierwaren)
    Mardi Gras (u. a. für alkoholische Getränke)
    Kölle Alaaf (u. a. für Ton- und/oder Bildträger, Druckereierzeugnisse)
    Alaaf! Helau! (u. a. für Bücher)

Eine Verwendung der Marken in diesen Produktbereichen ist daher generell nicht erlaubt. Auch Segmente, die diesen Warenklassen ähnlich sind, sind tabu. Prüfen Sie Ihre Artikelangebote dahingehend, nicht gegen Markenrechte zu verstoßen.
    Geschrieben von Yvonne Bachmann (Handelbund)