Telefonische Beratung SSL-Zertifikat Lieferung innerhalb Deutschland

DSGVO

2018-05-09 17:57:00 / Aus dem Netz / Kommentare 0
DSGVO: Einwilligung für E-Mail-Versandbestätigung durch Paketzusteller notwendig?
Vom Paketzusteller durch E-Mail benachrichtigt zu werden, wann dass bestellte Paket ankommt ist für viele Kunden inzwischen eine lang ersehnte Nachricht. Er will ja schließlich sein Paket haben. Aber ist die Weitergabe der E-Mail-Adresse ohne Einwilligung überhaupt zulässig und was ändert sich durch die DSGVO?
Die Lage vor der DSGVO
Auch schon nach dem noch gültigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) treffen hier der Servicegedanke des Händlers und die strengen und engen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes aufeinander. So durfte die Datenweitergabe, worunter auch die E-Mail-Adresse fällt, nur erfolgen, wenn es zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Schuldverhältnisses erforderlich ist. Doch die Weitergabe der E-Mail Adresse für normale Lieferungen wurde nach Meinung der Datenschützer dadurch nicht erlaubt. Dafür bedurfte es bisher einer Einwilligung, die am Besten durch eine extra Abfrage eingeholt wurde. Eine Ausnahme davon lag lediglich bei Speditionsware vor, da ansonsten der Vertrag tatsächlich nicht abgewickelt werden konnte. Zusammenfassend war eine Weitergabe zwar möglich, aber nur mit einer Einwilligung.
Kommt nun eine Erleichterung durch die DSGVO?
Auch die Datenschutzgrundverordnung regelt, dass die Weitergabe von Daten nur mit einer entsprechenden Rechtsgrundlage möglich ist. Diese können am ehesten sein:
    Eine Einwilligung der betroffen Person,
    Notwendigkeit zur Erfüllung eines Vertrages,
    Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortli­chen oder eines Dritten
Doch leider scheidet die Erfüllung des Vertrages nach wie vor aus, da sich nichts geändert hat. Daher wäre an das berechtige Interesse des Händlers zu denken, um einen reibungslosen und schneller Versand für sich und den Kunden sicherstellen zu können. Dies erscheint erst einmal auch logisch und nachvollziehbar, da sowohl Kunde als auch Händler die Bestellung erst durch Ablieferung endgültig beenden können.
Datenschutzkonferenz sieht das anders
Doch leider werden Händler die Weitergabe der E-Mail-Adressen nicht auf den Art. 6 DSGVO und damit das berechtigte Interesse stützen können, wenn es nach dem Willen der Datenschutzkonferenz (DSK) geht. Diese sieht es ganz anders:
„Die Übermittlung von E-Mail-Adressen durch Onlinehändler an Postdienstleister ist nur bei Vorliegen einer Einwilligung der Kunden in eben diese Übermittlung rechtmäßig. “
Begründet wird das mit der Möglichkeit, dass Händler Zustellinformationen selbst an den Kunden weitergeben bzw. einen Link zur Sendungsverfolgung in die eigene Bestellbestätigung einzubinden können. Daher darf die E-Mail-Adresse nur mit einer Einwilligung an den Paketzusteller erfolgen.
Was können den Händler nun überhaupt tun?
Durch die Einwilligungserfordernis wären folgende Möglichkeiten rechtlich noch möglich:
    Kunden selbst informieren. Die E-Mail-Adresse, die durch den Bestellprozess eingeholt wurde, darf der Händler selber zur Versandbestätigung auch nach Ansicht der DSK nutzen.
    Eine zusätzliche Checkbox einfügen. So könnte die notwendige Einwilligung eingeholt werden. Doch muss der Händler an dieser Stelle den Nachweis der Einwilligung protokollieren.
    Einen Dienstleister damit beauftragen. Dieser versendet die entsprechenden E-Mails an den Kunden im Namen des Händlers, gibt aber keine Daten an Paketdienstleister heraus. Erforderlich ist dafür ein Vertrag über die Auftragsverarbeitung.
Auch die DSGVO bringt keine Vereinfachung
Die DSGVO hätte eine Möglichkeit sein können, den Service in diesem Bereich zu verbessern. Doch wird mit hoher Wahrscheinlichkeit die Stellung der DSK auch bei einer möglichen gerichtlichen Prüfung Stand halten. Für Händler ändert sich daher in der Weitergabe der E-Mail-Adressen an Paketzusteller nichts. Sie müssen nach wie vor eine Einwilligung für diesen Service einholen.
    Geschrieben von Ivan Bremers