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DSGVO-Bußgeld

2019-06-20 16:41:00 / Aus dem Netz / Kommentare 0
Polizist muss 1.400 Euro hohes DSGVO-Bußgeld zahlen
Eigentlich hätte der Polizeibeamte von Anfang an wissen können, dass sein Vorgehen nicht nur aus Datenschutzgründen unklug ist: Ohne einen dienstlichen Bezug fragte der Beamte laut Heise die Kfz-Kennzeichen einer Zufallsbekanntschaft ab. Die so vom Kraftfahrtbundesamt erhaltenen Personalien nutzte er dann für eine Abfrage bei der Bundesnetzagentur. So gelangte der Polizist sowohl an die Festnetz- als auch an die Mobilfunknummer der Bekanntschaft und kontaktierte diese dann auch.
Erstes Bußgeld gegen einen Mitarbeiter einer öffentlichen Stelle
Folge dieser Datenabfrage ist ein mittlerweile rechtskräftig gewordener Bußgeldbescheid in Höhe von 1.400 Euro. Für den baden-württembergischen Landesdatenschutzbeauftragten Stefan Brink ist es laut Heise das erste DSGVO-Bußgeld, welches gegen Mitarbeiter einer öffentlichen Stelle verhängt wurde.
Landesdatenschutzgesetz untersagt Ahndung gegen öffentliche Stelle
Laut dem Landesdatenschutzgesetz ist es eigentlich untersagt, von öffentlichen Stellen begangene DSGVO-Verstöße zu ahnden. „Dieses Gesetz gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei [...] zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit“, heißt es dazu in § 2. Darauf konnte sich der Polizist hier aber nicht berufen, da die Datenverarbeitung eben nicht einem der genannten, sondern rein privaten Zwecken diente.
„Auch Mitarbeiter öffentlicher Stellen haben die geltenden Datenschutzregeln zu beachten“, wird Stefan Brink dazu von Heise zitiert.
geschrieben von Sandra May
Experte für IT- und Strafrecht